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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern torbenson
10.04.2013, 12:38 Uhr

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum - Handy

Hallo :)
Folgende Frage: Darf ich z.B. auf einem Parkplatz eines Supermarktes (ohne Schranke) mit meinem Handy während der Fahrt telefonieren?

Meines Wissens nach ist trotz eines Schildes an der Einfahrt des Parkplatzes "Hier gilt die StVO" die Straßenverkehrsordnung nur "an zu nehmen" und nicht vorgeschrieben. Bei Unfällen wäre ja § 1(2) StVO die Grundlage des Verstoßes.

Demnach dürfe die Polizei mich nicht mit einem Verwarnungsgeld verwarnen, da ich ja keinen Unfall gebaut habe und niemanden belästigt oder gefährdet habe und ein Rückgriff auf § 1(2) StVO somit nicht möglich ist.

Liege ich richtig?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Peg
21.05.2013, 07:30 Uhr

zu: Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum - Handy

Nein. Der von dir beschriebene Parkplatz ist öffentlicher Verkehrsraum.
Es ist dabei schnurz, ob sich dort ein Schild "Hier gilt die StVO" befindet.
Im öffentlichen Verkehrsraum ist das Fahren -und gleichzeitige Handytelefonieren- untersagt.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-111 / 3 Fehlerpunkte

Was ist hier beim Parken zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-111

Parkschein und Parkscheibe sind gleichgestellt

Die auf dem Parkschein angegebene Parkzeit darf nicht überschritten werden

Der Parkschein muss für Kontrollen gut lesbar ausgelegt sein

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-129 / 3 Fehlerpunkte

Welche Fahrzeuge dürfen Sie bei diesem Verkehrszeichen überholen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-129

Motorrad ohne Beiwagen

Pkw

Motorrad mit Beiwagen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-109-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist in dieser Situation richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-109-B

Die entgegenkommenden Pkw dürfen nur vorsichtig an dem Bus vorbeifahren

Sie dürfen nur vorsichtig an dem Bus vorbeifahren

Als Gegenverkehr brauchen Sie den Bus nicht besonders zu beachten