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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern assassins
08.10.2008, 05:32 Uhr

Führerscheinentzug

Hallo!

Ich brauche dringend Hilfe... ich kenne mich darin nicht so gut aus, ich habe auch schon etwas darüber im Internet gefunden, aber zur Sicherheit frag ich lieber nochmal nach.

Mir wurde im Juni 2008 aufgrund von Alkohol der Eu Führerschein genommen, ich habe noch keine Post bekommen oder so, aber darum geht es jetzt eigentlich nicht..
Ich habe mittlerweile erfahren das man durch Führerscheinentzug noch Mofa (also 25 Km/h) fahren darf, und über Traktoren habe ich das auch gelesen... es ist bei mir definitiv ein Führerscheinentzug - kein -Fahrverbot-

Da ich eigentlich auf Traktoren angewiesen bin(geht eigentlich nicht ohne) und immer wieder auf der Straße fahren muss, wäre es natürlich toll wenn das erlaubt wäre..

Darf ich also trotz Führerscheinentzug noch Traktoren bzw Landmaschinen bis 20 oder 25 Kmh fahren??

Hier hab ich das gefunden:

Führerscheinentzug


Falls der Führerschein einmal eingezogen wurde, so muss dieser nach Ablauf der Frist, die in den meisten Fällen sechs Monate beträgt, neu beantragt und ausgestellt werden. Jedoch kann es passieren, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einen Stein in den Weg legt und gewisse Auflagen für eine neue Ausstellung des Führerscheins fordert. Diese Auflagen könnten aus dem erfolgreichen Bestehen einer MPU sein oder die Teilnahme an diversen Nachschulungen.
Merke:
Der Entzug des Führerscheins erfolgt im Gegensatz zum Fahrverbot klassenweise. Das bedeutet, dass falls der Auto-Führerschein entzogen wurde, man weiterhin mit dem Mofa (Traktor) weiterfahren darf. Ein Fahrverbot jedoch umfasst das Führen aller Fahrzeuge

Also müsste das ja stimmen oder???

lg, Andreas

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
08.10.2008, 09:09 Uhr

zu: Führerscheinentzug

nö, stimmt so nicht.
entzug der fahrerlaubnis bedeutet, dass du kein fahrerlaubnispflichtiges fahrzeug fahren darfst.
mofa darfst du nur fahren (weil kein führerschein) wenn du eine mofa-prüfbescheinigung erworben hast (oder schon ziemlich alt bist).


mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
09.10.2008, 23:38 Uhr

zu: Führerscheinentzug

wo kommt denn dieser Schwachsinn her?

- Ein Fahrverbot ist das pauschale Verbot, im fraglichen Zeitraum Kraftfahrzeuge zu führen. Danach ist alles in Butter.

- Der Entzug der Fahrerlaubnis ist wörtlich zu nehmen. Grundsätzlich wird die FE aller Klassen entzogen; nur in Ausnahmefällen können einzelne Klassen vom Entzug ausgenommen werden.
Die Sperrfrist kann zwischen 3 Monate und lebenslänglich liegen.

Für ein Mofa wird nur eine Prüfbescheinigung verlangt, aber keine Fahrerlaubnis.
Daher dürfen -mit Prüfbescheinigung- Mofas während des Entzuges geführt werden.
Mit Traktoren ist es anders. Da diese Fahrzeuge fahrerlaubnispflichtig sind, sind auch landwirtschaftl. Fahrzeuge vom Entzug erfasst.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
12.10.2008, 15:58 Uhr

zu: Führerscheinentzug

@ Peg

Gib es zu! Das weisst Du auch nur deshalb, weil Du damals schon dawarst.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-138-B / 3 Fehlerpunkte

Was ist hier zu beachten (keine Vorfahrtstraße)?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-138-B

Parken ist erlaubt, wenn zwischen einem parkenden Fahrzeug und der Mittellinie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m bleibt

Fahrzeuge dürfen die Mittellinie nicht überqueren oder über ihr fahren

Die Mittellinie darf überfahren werden, wenn es der Gegenverkehr zulässt

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-123 / 3 Fehlerpunkte

Was sagt Ihnen dieses Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-123

Die empfohlene Mindestgeschwindigkeit beträgt 60 km/h

Die Geschwindigkeit von 60 km/h ist in jedem Fall unbedenklich

Es darf nicht schneller als 60 km/h gefahren werden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-003 / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie bei diesem Verkehrszeichen tun?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-003

Wenn keine Haltlinie vorhanden ist, an der Sichtlinie anhalten

An der Haltlinie halten, wenn nötig an der Sichtlinie erneut anhalten und Vorfahrt gewähren

Nur anhalten, wenn Querverkehr kommt